Verkaufs-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen der Firma Internationaler Video Service, Inh. Andreas Jerabek
gültig ab 01.03.2017

1.0 Allgemeines
1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende AGB des Bestellers erkennen wir nicht an.
1.2 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Der Besteller erklärt sich mit der Abspeicherung und Auswertung von Bestell- und Bestellerdaten durch uns einverstanden (§ 26 BDSG )
2.0 Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu Verstehen.
2.2 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und anderen Unterlagen gemachte Angaben über Maße, Gewicht, Leistungen und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von uns als verbindlich bestätigt worden sind.
2.3 Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Änderungen, die den Vertragszweck nicht beeinträchtigen und für den Besteller zumutbar sind, behalten wir uns vor.
2.4 Modelle, Muster, Zeichnungen, Beschreibungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.0 Vertragsabschluß
3.1 Der Besteller ist an seine Bestellung vier Wochen - gerechnet vom Tag der Absendung der Bestellung - gebunden.
3.2 Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung zustande, je nachdem, welches Ereignis früher liegt.
4.0 Preise
4.1 Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
4.2 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich, vorbhaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, ab Werk/Lager. Verpackung, Transportkosten und Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung sowie Montage werden gesondert berechnet.
4.3 Die am Tage der Fälligkeit gültige Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
5.0 Zahlung, Verzug, Aufrechnungsverbot
5.1 Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und auch dann nur erfüllungs halber angenommen. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren führt erst die Einlösung des letzten Wechsels zur Erfüllung. Mit der Hereinnahme eines Wechsels ist eine Stundung nur Verbunden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Zinsen, Kosten und Steuern gehen zu Lasten des Käufers.
5.2 Rabatte oder Skonti können nur abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Ein Skontoabzug setzt voraus daß sämtliche Zahlungen aus dem Auftrag innerhalb der Skontofrist bei uns eingingen.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,14% über dem bei Verzugseintritt gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 8 % p.a. geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, es sei kein oder ein wesentlich geringerer Zinsschaden eingetreten. Unsere Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens bleiben unberührt.
5.4 Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. Ein Einbehalt gemäß §273 BGB ist ausgeschlossen; ein Einbehalt wegen Mängeln oder aufgrund des Einwandes des nicht erfüllten Vertrages ist nur möglich, wenn der Fehler, Mangel usw. von uns anerkannt oder eine Nachbesserung unmöglich ist.
6.0 Liefertermine, Lieferfristen, Lieferverzug
6.1 Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Besteller, die von ihm zu beschaffende Unterlagen,Genehmigungen oder Freigaben beigebracht hat und nicht bevor eine ausbedungene Anzahlung geleistet ist.
6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt von höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweißlich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluß haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
6.3 Im Falle des Lieferverzugs stehem dem Besteller folgende Rechte zu:
a. Der Besteller kann seinen nachgewiesenen Verzögerungsschaden geltend machen. Der Ersatzanspruch ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf ein halbes Prozent des Nettoverkaufspreises pro volle Verzugswoche, insgesamt jedoch auf 5 % des Nettokaufpreises beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen.
b. Der Besteller kann uns eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller befugt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz ist gemäß Ziff. 11 beschränkt.
6.4 Wird die unter Ziff. 6.2 genannten Umstände unser Betrieb so beeinflußt, daß uns die Ausführung des Auftrages nicht mehr zugemutet werden kann so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.0 Versand, Gefahrübergang, Lieferverzug
7.1 Die Wahl des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers bleibt uns überlassen, sofern hierüber nicht ausdrücklich Vereinbarungen getrof fen sind. Eine Gewähr für die billigste Verfrachtung übernehmen wir nicht.
7.2 Die Gefahr geht auf den Besteller nach den Bestimmungen des Versendungskaufes über, auch wenn wir die anschließende Montage beim Besteller übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
8.0 Gewährleistung
8.1 Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion und Werkstoff sowie eine Herstellung nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen.
8.2 Als zugesicherte Eigenschaft gilt nur, was von uns schriftlich und ausdrücklich mit dem Willen zur Gewährübernahme zugesichert wurde.
9.0 Mängelrüge
9.1 Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware sofort nach Eingang zu überprüfen und uns etwaige offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen zu melden. Bei Unterlassen einer schriftlichen Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt.
9.2 Ist der Besteller Kaufmann, hat er auch nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, andernfalls tritt auch insoweit die Genehmigungswirkung ein.
10.0 Gewährleistungsrechte
10.1 Bei Auftreten von Mängeln oder beim Fehlen zugesicherte Eigenschaften sind wir zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Daneben können wir auch Ersatzteile wählen; Ersatzlieferung kann der Besteller nicht beanspruchen. Wenn die Nachbesserung unmöglich ist, mehrere Nachbesserungen fehlgeschlagen sind oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht ausgeführt wird, kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen. Ersatzlieferungen haben unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen innerhalb angemessener Frist zu erfolgen.
10.2 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitgehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
10.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gem§§463,480 Abs. 2BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehler beruht.
10.4 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzplicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt.
10.5 Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
11.0 Gesamthaftung
11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 10.2 bis 10.4 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen.
11.2 Die Regelung gem. Ziff. 11.1 gilt nur für Ansprüche gem§1,4 ProdHaftG. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
11.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.0 Eigentumsvorbehalt
12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
12.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Bei einer Verpfändung oder Sicherheitsübereignung des Anwartschaftsrechtes hat der Besteller den Sicherungsnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns von der Verpfändung oder Sicherungsübereignung unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben.
12.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Sofern ein Forderungsübergang nach den bei der Weiterveräußerung getroffenen Vereinbarungen nicht möglich ist, ist der Besteller nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Fall widerrechtlich oder mit unserer Zustimmung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch auf Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes an uns ab.
12.4 Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange Berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers erlischt das Einziehungsrecht. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage wird für die letzten Tage vor Zahlungseinstellung oder vor einem Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens unwiderlegbar vermutet. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu liefern und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns jederzeit d.h. auch wenn er selbst zum Einzug berechtigt ist, eine von Ihm unterzeichnete Abtretungsanzeige auszuhändigen.
12.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, daß der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes zur verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt; eine unentgeldliche Verwahrung dieser neuen Sache für uns durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart.
12.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verabeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wurde.
12.7 Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zum Erwerb des vollen Eigentums gegen Feuer und Wasserschäden zu versichern sowie auf Verlangen nachzuweisen, daß dies geschehen ist.
12.8 Wir sind verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit die Summe der vom Besteller gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 20% übersteigt und der Besteller es verlangt.
13.0 Montage
13.1 Der Besteller hat auf seine Kosten alle Erd-, Beton-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen für uns branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich dazu benötigte Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellem.
13.2 Der Besteller hat zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
13.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über verdeckt geführter Strom- , Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.
13.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
13.5 Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände, wir haften nicht für Arbeiten der Aufsteller oder unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen und vom Besteller veranlaßt wurden.
13.6 Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
14.0 Reparaturbedingungen
14.1 Reparaturen werden in Anlehnung an die Fehlerbeschreibung des Bestellers durchgeführt. Wir behalten uns vor, zusätzliche Arbeiten durchzuführen wenn sie zur Erhaltung der Gerätespezifikation und/oder der elektrischen Sicherheit notwendig sind und dem mutmaßlichen Willen des Bestellers entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn keine Fehlerbeschreibung vorliegt. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
14.2 Äußerliche Schäden bleiben unberücksichtigt, soweit sie die Funktionen des Gerätes nicht beeinträchtigen.
14.3 Für offensichtlich auftretende Mängel nach der Reparatur übernehmen wir eine Gewähr nur, wenn diese spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Besteller schriftlich bei uns reklamiert wurde.
14.4 Gewährleistungsansprüche für Neugeräte müssen vor Reparaturbeginn durch Vorlage der Liefer- und/oder Kaufbelege geltend gemacht werden.
14.5 Die Auslieferung erfolgt durch Versand auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
14.6 Ist Abholung oder Anlieferung vereinbart und wird das Gerät nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigmeldung vom Besteller abgeholt oder angenommen, übernehmen wir für Beschädigung oder Untergang des Gerätes nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
15.0 Mietbedingungen
15.1 Es gelten für die Vermietung von Geräten die Preise der jeweils gültigen Preislisten, sofern schriftlich nicht andere Preise vereinbart wurden.
15.2 Treten an den Mietgeräten im Voraus nicht erkennbare Störungen auf, so ist der Mieter verpflichtet, diese uns sofort mitzuteilen.
15.3 Unternimmt der Mieter an den Mietgeräten - ohne Einwilligung oder Absprache mit uns - eine Reparatur, so haftet der Mieter für die dadurch evtl. entstehenden Schäden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Transport oder Standortwechsel entstehen.
15.4 Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
15.5 Dem Mieter ist es nicht gestattet, die gemieteten Geräte ohne unsere schriftliche Genehmigung an Dritte weiterzugeben.
15.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgeräte gegen jeglichen Untergang und jegliche Verschlechterung zu versichern und uns auf verlangen den Versicherungsschein zukommen zu lassen.
15.7 Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte und die dazugehörenden Teile pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln. Für Verschlechterung der Mietsache haftet der Mieter, sofern und soweit ihn ein Verschulden trifft.
15.8 Für den Fall, daß der Mieter den Mietvertrag storniert, hat er uns als Mietausfall Entschädigung zu zahlen.

- mind. 25% des Auftragwertes bei Stornierung nach Auftragsbestätigung
- 50% des Auftragwertes bei Stornierung  30 - 21 Tage vor Mietbeginn
- 75% des Auftragwertes bei Stornierung  20 - 11 Tage vor Mietbeginn
-100% des Auftragwertes bei Stornierung 10 Tage vor Mietbeginn
16.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
16.1 Ist der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentliche Rechts, so ist der Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und für alle Zahlungen des Bestellers unser Firmensitz in Reichenbach.
16.2 Rechtsstreitigkeiten sind bei dem für uns zuständigen Gericht zu führen, sofern der Besteller Kaufmann oder eine Person des öffentlichen Rechts ist.
16.3 Auf die gegenseitige Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das einheitliche UN- Kaufrecht gilt nicht.
 

 



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